Hinweis
Wir möchten darauf hinweisen, dass die auf dieser Website behandelten Themen aufgrund der Komplexität des Steuer- bzw. Wirtschaftsrechts vereinfacht und insbesondere nicht in allen Einzelfällen dargestellt sind bzw. sein können. Wir bitten um Verständnis, dass trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden kann.
Für nähere Auskünfte zu diesen oder anderen Themen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.
Stundungen durch Finanz und ÖGK
Stundung durch Finanzamt
Viele der im Frühjahr vom Finanzamt anlässlich der Corona-Krise gewährten Steuerstundungen laufen am 30.09. bzw. 01.10.2020 aus. Der Gesetzgeber hat rechtzeitig reagiert und eine automatische Verlängerung der Stundung bis 15. Jänner 2021 geschaffen.
Die Regelung über die automatische Abgabenstundung beinhaltet folgende Details:
- Die Stundung muss vom Finanzamt nach dem 15.03.2020 bewilligt worden sein.
- Die Stundungsfrist muss am 30.09. oder am 01.10.2020 enden.
- Alle Abgaben mit Verbuchung am Abgabenkonto bis 25.09. und alle Vorauszahlungen bis 27.11.2020 werden ebenfalls in die Stundung einbezogen.
- Die Stundung bleibt in diesem Ausmaß bis 15.01.2021 automatisch ohne weiteres Zutun aufrecht.
- Es fallen bis 15.01.2020 keine Stundungszinsen an.
ACHTUNG: Es ist somit empfehlenswert, bei durch Corona verursachten Liquiditätsschwierigkeiten noch rasch für bereits fällige, aber noch nicht gestundete Abgaben einen Stundungsantrag mit Zahlungsfrist 30.09. zu stellen. Bei Gewährung der Stundung bis 30.09. sind die Voraussetzungen für eine automatische Stundungsverlängerung bis Mitte Jänner 2021 erfüllt. Zu beachten ist – wie bei jeder Zahlungserleichterung -, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Stundung nicht gefährdet sein darf.
Als (attraktive) Alternative zum bloßen Zahlungsaufschub besteht für alle Steuerpflichtigen, die nach dem 15. März 2020 eine Zahlungserleichterung wegen COVID-Betroffenheit gewährt bekommen haben, die Möglichkeit, bis zum Ende der Stundungsfrist (also spätestens 1. Oktober 2020) in eine begünstigte Ratenzahlung einzusteigen. Die Finanz muss (zwingend) die Entrichtung der Abgaben in 12 Monatsraten gewähren, wenn
- der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag stellt,
- vor der Antragstellung noch kein Terminverlust hinsichtlich einer bereits laufenden Ratenvereinbarung eingetreten ist und
- der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens bis zum 30.09.2020 eingebracht wird.
Um in den Genuss dieser Ratenzahlungen mit einer Laufzeit von einem (!) Jahr zu erhalten, muss somit noch ein entsprechender Antrag hinsichtlich bereits laufender Stundungs- oder Ratenansuchen bis 30.09.2020 gestellt werden.
Für all jene, die noch keinen Stundung- oder Ratenzahlungsantrag hinsichtlich bereits fälliger Abgaben, die corona-bedingt noch nicht bezahlt sind, gestellt haben: Auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit, noch rasch einen Stundungsantrag zu stellen. Sollte dieser vor dem 30.09.2020 bewilligt werden, kann durch einen weiteren Antrag die Gewährung eines 12-monatigen Ratenzahlungsplanes erreicht werden.
Tipp: Teilen Sie uns bitte so rasch wie möglich mit, ob wir entsprechende Anträge an das Finanzamt stellen sollen.
Stundung durch Österreichische Gesundheitskasse
Auch die Gesundheitskasse (vormals GKK) sind gesetzlich dazu angehalten, bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten Stundungen zu gewähren. Dabei sind folgende Regeln einzuhalten:
Beitragszeiträume Februar bis April 2020
Diese Beiträge werden bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenfrei bis 15.01.2021 gestundet. Dabei fallen keine Verzugszinsen an. Sollten die Liquiditätsprobleme am 15.01.2021 weiterhin bestehen, besteht die Möglichkeit, die offenen Beiträge über Antrag auf 11 Raten beginnend mit Februar aufzuteilen.
Beitragszeiträume ab Mai 2020
Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit von Stundungen für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Dabei fallen Verzugszinsen an. Voraussetzung ist, dass die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft gemacht werden können. Dazu stellt die ÖGK ein entsprechendes Formular auf ihrer Website bzw. im Online-Portal WEBEKU zur Verfügung.
Ausnahmen: Kurzarbeit und Risikofreistellung
Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Das gilt sowohl für Beitragszeiträume Februar bis April als auch Mai bis Dezember 2020.