Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer - PECUNIA Steuerberatung | Die Steuerexperten in Krems

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Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer

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Wir möchten darauf hinweisen, dass die auf dieser Website behandelten Themen aufgrund der Komplexität des Steuer- bzw. Wirtschaftsrechts vereinfacht und insbesondere nicht in allen Einzelfällen dargestellt sind bzw. sein können. Wir bitten um Verständnis, dass trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden kann.

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Mag. Martin Kirchwegerer

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Tel. 02732/712 39, Fax 02732/712 39-30
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Die Umsätze eines Kleinunternehmers sind von der Umsatzsteuer befreit. Er ist andererseits nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und braucht im Regelfall keine Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Grundsätzlich handelt es sich also um eine einfache Regelung. Es bestehen jedoch einige Besonderheiten, die im folgenden dargestellt werden.

Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung ist, dass der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt und die Umsatzgrenze im Veranlagungsjahr Euro 30.000 (netto) nicht überschreitet. Diese Umsatzgrenze darf einmalig innerhalb von 5 Jahren um maximal 15% überschritten werden, ohne aus der Umsatzsteuerbefreiung zu fallen (Toleranzgrenze).

Welche Umsätze zählen zur 30.000-Euro-Umsatzgrenze?
Die Umsatzgrenze beinhaltet alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die umsatzsteuerlich im Inland gegen Entgelt ausgeführt werden sowie den Eigenverbrauch im Inland. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch zum Beispiel folgende Umsätze:
  • Hilfsgeschäfte, zB Verkauf von Anlagevermögen
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen
  • Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe, Umsätze, bei welchen die Steuerschuld auf den Kleinunternehmer übergehen
  • Vergütungen und Reisekostenersätze von Aufsichts-, Verwaltungsräten und sonstiger mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen
  • Umsätze von privaten Schulen und Privatlehrern an öffentlichen und privaten Schulen
  • Umsätze von Bausparkassenvertretern und Versicherungsvertretern
  • Umsätze von Pflege- und Tagesmüttern oder Pflegeeltern
  • Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften zur Verwaltung, Erhaltung und Betrieb von Teilen und Anlagen einer Liegenschaft, die nicht für Wohnzwecke oder das Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden
  • Umsätze von Ärzten, Zahnärzten, Dentisten, Psychotherapeuten, Hebammen, Heilmasseure, Zahntechniker
  • Lieferungen von Gegenständen, für die kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte und diese Gegenstände ausschließlich für steuerfreie Tätigkeiten im Sinne § 6 Abs. 1 Z 7 - 25 UStG verwendet wurden

Verzicht auf Steuerbefreiung und Widerruf
Der Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides einen Verzicht auf die Steuerbefreiung erklären (Regelbesteuerungsantrag). Damit bindet er sich zumindest für 5 Kalenderjahre zur Umsatzsteuerpflicht. Diese Erklärung muss bis spätestens 31. Jänner jenes Jahres nach Ablauf der 5-Jahres-Frist widerrufen werden, ab welchem der Unternehmer wieder umsatzsteuerbefreit sein möchte. Ohne Widerruf bleibt der Unternehmer weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Innergemeinschaftlicher Erwerb, Erwerbsteuer
Erwirbt ein Kleinunternehmer einen Gegenstand aus der EU, ist folgendes zu beachten: Überstieg im vergangenen Kalenderjahr die Summe der Entgelte für alle Erwerbe aus EU-Staaten den Gesamtbetrag von Euro 11.000 (= Erwerbsschwelle), fällt im laufenden Kalenderjahr für Erwerbe aus der EU Erwerbsteuer an. Wird die Erwerbsschwelle nur im laufenden Jahr überschritten, nicht aber im Vorjahr, fällt Erwerbsteuer ab der die Erwerbsschwelle übersteigenden Lieferung ein.

Der Kleinunternehmer kann durch Verwendung seiner UID-Nummer gegenüber seinem Lieferanten auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten und damit jeden innergemeinschaftlichen Erwerb umsatzsteuerpflichtig behandeln. Der Verzicht bindet den Kleinunternehmer für mindestens 2 Kalenderjahre und kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres schriftlich beim Finanzamt widerrufen werden (innerhalb der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung jenes Voranmeldungszeitraumes, in dem erstmals ein Erwerb getätigt wurde).

Die Erwerbsteuer ist an das Finanzamt abzuführen, ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung ist nicht nötig, sofern der Vorjahresumsatz Euro 30.000 (netto) nicht überstieg.

Ausnahme von der Erwerbsschwelle
Die Erwerbsschwellenregelung gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren (zB Alkohol, Tabakwaren). In diesen Fällen ist daher immer ein innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern.

Weitere Besonderheiten
  • Hat der Unternehmer ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt, kann die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nicht in Anspruch genommen werden.
  • Für den Kleinunternehmer gelten nicht die Umsatzsteuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen. Er hat daher keinen Vorsteuerabzug für diese Lieferungen. Andererseits braucht er keinen Buch- und Ausfuhrnachweis führen und keine Zusammenfassende Meldung erstatten.
  • Ausnahme: Die Lieferung von neuen Fahrzeugen in die EU stellt immer eine innergemeinschaftliche Lieferung dar.
  • Die Lieferung von differenzbesteuerten Gegenständen unterliegt immer der Umsatzsteuer (die Steuerbefreiung gilt diesfalls nicht für Kleinunternehmer).
  • Die Erwerbsteuer (siehe), Einfuhrumsatzsteuer oder Umsatzsteuer aus dem Übergang der Steuerschuld auf den Kleinunternehmer sind an das Finanzamt abzuführen (ohne Vorsteuerabzug).

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Tel. +43 2732 71239
Fax +43 2732 71239 30
Mail: kontakt@pecunia-wt.at

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