Hinweis
Wir möchten darauf hinweisen, dass die auf dieser Website behandelten Themen aufgrund der Komplexität des Steuer- bzw. Wirtschaftsrechts vereinfacht und insbesondere nicht in allen Einzelfällen dargestellt sind bzw. sein können. Wir bitten um Verständnis, dass trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden kann.
Für nähere Auskünfte zu diesen oder anderen Themen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.
Geplante Änderungen bei der Investitonsprämie
Bei der Investitionsprämie (7% bzw. 14%) wird derzeit auf Basis eines Ministerratsbeschlusses eine Erleichterung im Zusammenhang mit der „ersten Maßnahme“ vorbereitet. Die Frist für die Setzung einer ersten Maßnahme soll dabei von 28.02.2021 auf 31.05.2021 verlängert werden.
Zu den ersten Maßnahmen zählen
- Bestellungen
- Kaufverträge
- Lieferungen
- der Beginn von Leistungen
- Anzahlungen
- Zahlungen
- Rechnungen
- oder der Baubeginn.
Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche zählen noch nicht zu einer ersten Maßnahme (= nicht ausreichend für die Antragstellung).
Eine zweite Änderung ist, dass der Durchführungszeitraum für die Investition um ein Jahr verlängert werden soll. Bei einem Investitionsvolumen von weniger als Euro 20 Millionen ist die Investition somit bis 28.02.2023 abzuschließen, bei höheren Investitionsvolumen bis 28.02.2025.
Zu beachten ist, dass der Antrag auf Gewährung einer Investitionsprämie – wie bisher - bis spätestens 28.02.2021 (!) gestellt werden muss. Die Frist zur Antragseinbringung wird somit NICHT verlängert werden!