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Gutscheine als Ersatz für Weihnachtsfeiern
Wie bereits vor einigen Wochen aus den Medien zu erfahren war, sollen Gutscheine für den Entfall von Weihnachtsfeiern begünstigt an Mitarbeiter ausgegeben werden können. Nunmehr wurde der entsprechende Gesetzesbeschluss im sogenannten COVID-19-Steuermaßnahmengesetz gefasst. Über die vielen anderen in diesem Gesetz geänderten und neuen Bestimmungen werden wir in einem gesonderten NEWSLETTER berichten.
Die gesetzliche Bestimmung betreffend der Gutscheine lautet wie folgt:
Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 dar.
Das bedeutet im konkreten:
- Der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen beträgt (wie schon bisher) Euro 365 jährlich. Dieser Freibetrag gilt für alle Betriebsveranstaltungen (Ausflüge, Sommerfest, etc.) insgesamt.
- Wird dieser Euro 365-Freibetrag nicht ausgeschöpft (weil zB die Weihnachtsfeier ausfällt), kann zwischen 01.11.2020 und 31.01.2021 ein Gutschein bis zu Euro 365 pro Mitarbeiter zugewendet werden.
- Steuerfrei bleibt die Ausgabe des Gutscheines nur dann, wenn der Freibetrag von insgesamt Euro 365,00 nicht überschritten wird (also in Summe zB für die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung im Sommer und Gutschein für Entfall der Weihnachtsfeier).