Gutscheine - Umsatzsteuerpflicht
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Gutscheine sind ab 2019 unter bestimmten Umständen sofort umsatzeuerpflichtig. Bislang führte der Verkauf eines Gutscheines noch nicht zu einer Umsatzsteuerpflicht, wenn der Gutschein zum Bezug verschiedener Waren oder nicht konkretisierter Dienstleistungen berechtigte. Erst bei Einlösung des Gutscheines entstand die Umsatzsteuerschuld. Die Änderung der unionsrechtlichen Vorgaben zwingt zu einer Adaptierung der bisherigen Vorgangsweise.
Nunmehr hängt der Zeitpunkt, wann die Umsatzsteuerpflicht bei Gutscheinen entsteht, von der Unterscheidung in sogenannte Einzweckgutscheine und Mehrzweckgutscheine ab. Von einem Einzweckgutschein wird gesprochen, wenn bereits bei der Ausgabe eines Gutscheines sowohl der Leistungsort (zB Umsatz in Österreich) als auch die dafür geschuldete Umsatzsteuer feststeht. Dies ist dann der Fall, wenn der Gutschein nur für Waren oder Dienstleistungen mit demselben USt-Steuersatz eingelöst werden kann (zB Gutschein für eine Pizza, Gutschein für einen Tenniskurs). Ein Mehrzweckgutschein liegt im Unterschied dazu dann vor, wenn der Gutschein zum Bezug von Waren/Leistungen mit unterschiedlichen USt-Sätzen (zB Gutschein für Speisen und Getränke mit 10% und 20% USt) oder im In- und Ausland berechtigt, sodass auch ein steuerfreier Umsatz gegeben sein könnte.
Bei Mehrzweckgutscheinen ändert sich nichts an der bisherigen Vorgangsweise (somit erst Versteuerung bei der Einlösung des Gutscheines). Für ab 2019 ausgegebene Einzweckgutscheine gilt jedoch nunmehr, dass bereits die Ausgabe einen steuerbaren Umsatz bewirkt, der zur Umsatzsteuerpflicht führt. Die Einlösung des Einzweckgutscheins unterliegt nicht nochmals der Umsatzsteuer.
Für die praktische Handhabung sind daher Aufzeichnungen notwendig, um dokumentieren zu können, welche Gutscheine vor dem 01.01.2019 ausgestellt wurden (= alte Regelung) und welche ab dem 01.01.2019 (= neue Regelung).