Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten_2017-11 - PECUNIA Steuerberatung | Die Steuerexperten in Krems

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In den letzten Sitzungen des Nationalrates vor der Wahl wurden noch einige wesentliche arbeitsrechtliche Gesetzesänderungen (insbesondere zur Angleichung der Arbeiter an Angestellte) beschlossen. Im folgenden finden Sie einen ersten Überblick.


Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall

Es kommt zu einer Angleichung der Entgeltfortzahlungs-Bestimmungen für Angestellte an das System der Arbeiter.

  • Bisher entstand der Anspruch eines Angestellten auf Entgeltfortzahlung von bis zu acht Wochen im Krankheits- oder Unglücksfall erst nach einer Dienstzeit von fünf Jahren. Künftig entsteht dieser Anspruch auf bis zu acht Wochen Entgeltfortzahlung bereits ab dem zweiten Arbeitsjahr.
  • Bei einer erneuten Erkrankung eines Angestellten innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur in jenem Ausmaß, als dieser Anspruch nicht bereits durch vorhergehende Krankenstände ausgeschöpft ist. Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht der Anspruch wieder zur Gänze. Diese Neuregelung stellt eine Schlechterstellung des Angestellten im Vergleich zur bisherigen Rechtslage dar.
  • Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten behält ein Angestellter seinen Entgeltsanspruch ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Dieser Anspruch steigt auf 10 Wochen, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 15 Jahre gedauert hat.
  • Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern dem Kalenderjahr richtet.
  • Lehrlinge haben künftig bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall bis zu acht Wochen Anspruch auf volle Lehrlingsentschädigung und bis zu vier Wochen Anspruch auf ein Teilentgelt in Höhe der Differenz zwischen der vollen Lehr-lingsentschädigung und dem von der GKK auszuzahlenden Krankengeld.
  • Kollektivverträge, die für den Dienstnehmer günstigere Regelungen für die Entgeltfortzahlung enthalten, bleiben aufrecht.
  • Diese Änderungen treten mit 01.07.2018 in Kraft und gelten für Dienstverhinderungen, die in nach dem 30.06.2018 beginnenden Arbeitsjahren eintreten.

Entgeltfortzahlung bei einvernehmlicher Beendigung

  • Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt künftig auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung einvernehmlich beendet wird.
  • Die Neuregelung ist auf einvernehmliche Beendigungen während oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung anzuwenden, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 30. 06.2018 zur Folge haben.

Kündigung bei Arbeitern

  • Die Kündigungsbestimmungen werden zur Gänze an die für Angestellte geltenden Regelungen, angeglichen. Für Branchen mit überwiegend Saisonbetrieben können durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt werden.
  • Diese Änderung wird erst mit 01. 01. 2021 in Kraft treten und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2020 ausgesprochen werden.

Entfall der Auflösungsabgabe

  • Derzeit hat ein Arbeitgeber bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungs-pflichtigen Arbeitsverhältnisses (mit Ausnahmen) eine Auflösungsabgabe in Höhe von Euro 124 zu zahlen.
  • Diese Verpflichtung entfällt ab 01.01.2020.

Internatskosten von Lehrlingen

  • Künftig müssen Lehrberechtigte die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), tragen. Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz dieser Kosten bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle beantragen.
  • Die Neuregelung tritt mit 01.01.2018 in Kraft.

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3500 Krems/Donau
Tel. +43 2732 71239
Fax +43 2732 71239 30
Mail: kontakt@pecunia-wt.at

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