Barzahlungsverbot in der Baubranche
Abzugsverbot für Barzahlungen ab Euro 500,00 an Subunternehmen
Seit 01.01.2016 gilt ein steuerliches Abzugsverbot für Barzahlungen von Bauleistungen, sofern der Auftrag von einem mit dieser Bauleistung beauftragten Unternehmen an ein anderes Unternehmen (Subunternehmer) weitergegeben wird. Betroffen ist daher das Entgelt, das ein beauftragtes Unternehmen einem subbeauftragten Unternehmen als Gegenleistung bei der Weitergabe der Erbringung einer Bauleistung in bar leistet. Das Abzugsverbot kann niemals für Barzahlungen zwischen Bauunternehmen und privaten Auftraggebern gelten.
Das Abzugsverbot betrifft Barzahlungen von mehr als Euro 500,00 für die jeweils abzugeltende einzelne Leistung. Werden Teilzahlungen von unter Euro 500,00 für eine wirtschaftlich einheitliche Leistung getätigt, sind die gesamten Teilzahlungen für diese einheitliche Leistung beim Auftraggeber (= zahlendes Unternehmen) steuerlich nicht abzugsfähig (= keine Betriebsausgabe).
Der Begriff der Bauleistung knüpft an das Umsatzsteuerrecht und hat daher denselben Inhalt wie beim Übergang der Steuerschuld. Unter eine Bauleistung fallen neben der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung auch die Reinigung von Bauwerken sowie die Überlassung von Arbeitskräften, die für Bauleistungen eingesetzt werden.

Barzahlungsverbot von Löhnen
Ebenfalls darf keine Geldzahlung von Arbeitslohn an einen Arbeitnehmer in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn
- der Arbeitnehmer zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt wird und
- er über ein bei einer Bank geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat (siehe Zahlungskonten-RL, die in Österreich bis spätestens 18. September 2016 umzusetzen ist und jedem Konsumenten und damit jedem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf ein Gehaltskonto verschafft.)
Vom Barzahlungsverbot umfasst sind alle Entgeltbestandteile (inkl. Vorschüsse), nicht aber Auslagenersätze, die auch weiterhin bar ausbezahlt werden können.
Verstöße gegen das Barzahlungsverbot stellen eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000 geahndet werden können. Diese Strafe kann sowohl gegen den Arbeitgeber, der die Barzahlung veranlasst, als auch gegen den Arbeitnehmer, der die Barzahlung annimmt, verhängt werden.
Hinweis
Wir möchten darauf hinweisen, dass die auf dieser Website behandelten Themen aufgrund der Komplexität des Steuer- bzw. Wirtschaftsrechts vereinfacht und insbesondere nicht in allen Einzelfällen dargestellt sind bzw. sein können. Wir bitten um Verständnis, dass trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden kann.
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Mag. Martin Kirchwegerer
PECUNIA Steuerberatung GmbH
Austraße 13/1/3
3500 Krems/Donau
Tel. 02732/712 39, Fax 02732/712 39-30
Mail: kontakt@pecunia-wt.at
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