Einkauf im Internet - umsatzsteuerliche Fallen
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Wir möchten darauf hinweisen, dass die auf dieser Website behandelten Themen aufgrund der Komplexität des Steuer- bzw. Wirtschaftsrechts vereinfacht und insbesondere nicht in allen Einzelfällen dargestellt sind bzw. sein können. Wir bitten um Verständnis, dass trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden kann.
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Mag. Martin Kirchwegerer
PECUNIA Steuerberatung GmbH
Austraße 13/1/3
3500 Krems/Donau
Tel. 02732/712 39, Fax 02732/712 39-30
Mail: kontakt@pecunia-wt.at
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Online-Shopping zählt heutzutage zum täglichen Leben. Dennoch bereiten Einkäufe über Internetportale noch immer steuerliche Probleme, insbesondere mit der Umsatzsteuer. Ein Beispiel soll dies zeigen:
Ein österreichischer Unternehmer A kauft für sein Unternehmen eine Ware (physisch, keine Dienstleistung, keine Software) über das Internet bei einem deutschen Online-Händler. Bei der Bestellung auf der Homepage des deutschen Anbieters kann A seine österreichische UID-Nummer nirgends eingeben. Die Ware wird zur Zufriedenheit des Unternehmers geliefert. Die Rechnung weist jedoch den Kaufpreis zuzüglich 20% Umsatzsteuer aus.
Es stellt sich bei diesem Sachverhalt somit die Frage, ob die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Allem Anschein nach handelt es sich immerhin aufgrund des Steuersatzes von 20% um eine österreichische Umsatzsteuer.
Umsatzsteuerliche Beurteilung
Der österreichische Unternehmer A tritt mangels Angabe seiner österreichischen UID-Nummer nicht als Unternehmer gegenüber dem deutschen Händler auf. Dieser behandelt den Verkauf somit als Geschäft mit einer Privatperson. Bei Überschreiten der Lieferschwelle nach Österreich (Euro 35.000) liegt der Lieferort in Österreich, weshalb österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss. Die Verrechnung von österreichischer Umsatzsteuer ist zwar falsch, aber aufgrund der Rechnungslegung an das Finanzamt abzuführen. Zu beachten ist, dass eine nur aufgrund der Rechnung geschuldete Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Haftung des A für die Abfuhr der Umsatzsteuer an das österreichische Finanzamt ist bei Steuerschuld kraft Rechnung ausgeschlossen (Details siehe unten).
Da die Ware von Deutschland nach Österreich gelangt, liegt korrekterweise eine innergemein-schaftliche Lieferung in Deutschland und in Österreich ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt bei A der Erwerbsteuer und berechtigt (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) zum Vorsteuerabzug. Der Erwerb ist in der Umsatzsteuervoranmeldung des A aufzunehmen.
Der österreichische Unternehmer kann versuchen, eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis zu erhalten, indem er seine UID-Nummer vorweist. Gleichzeitig wird er die zu viel bezahlte Umsatzsteuer zurück verlangen. Ob ihm das gelingt, ist allerdings oftmals fraglich.
Fazit: Nur durch Angabe der UID-Nummer kann die Belastung mit Umsatzsteuer vermieden werden.
Variante: Wird die Ware jedoch von Österreich aus versendet, ist die Rechnungslegung mit österreichischer Umsatzsteuer richtig (es liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung vor). Ein Vorsteuerabzug ist möglich. Diesfalls ist jedoch zu hinterfragen, ob der deutsche Händler in Österreich eine Betriebsstätte oder Wohnsitz/Sitz hat. Ist dies nämlich nicht der Fall, muss der österreichische Unternehmer die Umsatzsteuer einbehalten (= nur den Nettobetrag an den deutschen Lieferanten bezahlen) und in dessen Namen an das Finanzamt Graz-Stadt abführen. Tut er dies nicht, haftet der österreichische Unternehmer für die Umsatzsteuer im Falle der Nichtabfuhr durch den deutschen Lieferanten.